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Kassensystem
| 19.01.2023

Die Kassenmeldepflicht

Die Kassensicherungsverordnung beinhaltet auch die Kassenmeldepflicht. Sie besagt, dass alle Unternehmen, die ein elektronisches Kassensystem besitzen, dieses nach dem Kauf bei der Finanzbehörde und spätestens bis zum 30. September 2020 per elektronischem Vordruck melden müssen. Doch dieser Vordruck existiert bisher nicht. Was gilt es demnach also zu tun?

Wann muss die Meldung erfolgen?

Die Anschaffung eines Kassensystems soll innerhalb eines Monats beim Finanzamt gemeldet werden. Eine Außerbetriebnahme einer Kasse bzw. eines elektronischen Aufzeichnungssystems, gewollt oder durch einen ungewollten Ausfall, soll sogar unmittelbar mitgeteilt werden. Diese Meldungen haben jedoch laut Vorschrift mittels eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks zu erfolgen, der bislang noch nicht existiert. Ursprünglich war die Meldung ab 01. Januar 2020 verpflichtend.
Da bereits Ende 2019 klar war, dass es in absehbarer Zeit keinen amtlichen Vordruck geben würde, versendete das Bundesministerium für Finanzen ein Schreiben mit der Aufforderung, von einer Mitteilung an das Finanzamt abzusehen, bis es eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit geben wird. Auf die Veröffentlichung der Formulare wird im Bundessteuerblatt Teil I hingewiesen.
Aktuell wird davon ausgegangen, dass die Vordrucke ab September 2023 digital mittels einer Software oder der Plattform ELSTER zur Verfügung stehen wird.

Welche Informationen muss die Meldung enthalten?

Generell wird unterschieden, ob es sich um eine Anmeldung, Abmeldung oder Korrektur handelt. Hier eine Übersicht über die verpflichtenden Punkte, die bei der Mitteilung zu nennen sind:

  1. Name des/der Steuerpflichtigen
  2. Steuernummer des/der Steuerpflichtigen
  3. Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung
  4. Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
  5. Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme
  6. Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
  7. Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
  8. Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems

Welche Folge hat eine Nicht-Meldung?

Die Meldepflicht ist Teil der KassenSichV und basiert somit auf dem neuen Kassengesetz 2020. Verstößt du gegen diese gesetzlich verpflichtende Verordnung, musst du mit hohen Strafen rechnen.

Welche Kassensysteme müssen gemeldet werden?

Alle elektronischen Kassen müssen gemeldet werden. Hier gibt es aktuell keine bekannten Ausnahmen. Die Meldepflicht gilt nur nicht für Unternehmer, die mit einer offenen Ladenkasse arbeiten.

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