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Rechtliches
| 12.05.2021

Neue EU-weite Lieferschwelle & One-Stop-Shop Verfahren ab 01.07.21

Im Rahmen des E-Commerce-Pakets zur Mehrwertsteuer der EU werden die länderspezifischen Lieferschwellen für innergemeinschaftliche Fernverkäufe abgeschafft und durch eine EU-weite Lieferschwelle ersetzt. Ab dem 01.07.21 liegt die neue Lieferschwelle für alle EU-Staaten einheitlich bei 10.000 € exkl. Mehrwertsteuer (MwSt). Ab Überschreitung dieses Betrages ist die Mehrwertsteuer generell im Bestimmungsland zu entrichten. Durch die Anpassung sollen der europäische Markt gestärkt und die Abläufe für Händler vereinfacht werden. Die Änderung ist gleichzeitig eine Antwort auf steigende Umsatzsteuerverluste sowie das starke Wachstum der E-Commerce Branche im letzten Jahr. Wir zeigen dir in diesem Beitrag, wen die neue Regel betrifft, was du rund um das One-Stop-Shop (OSS) Verfahren wissen musst und welche Änderungen sich bezüglich unseres DATEV Export Plugins ergeben.

Wer ist vom neuen E-Commerce-Paket zur Mehrwertsteuer der EU betroffen?

Betroffen von der neuen Regelung sind Onlinehändler, die Ware im Wert von mehr als 10.000 € an private Kunden in der EU liefern. Damit fallen nun auch viele kleine und mittelständische Händler ins Raster, die durch höhere Lieferschwellen bisher nicht betroffen waren. Die Anmeldung zur Abgabe der MwSt. in verschiedenen Ländern bedeutet für sie einen erhöhten Verwaltungsaufwand. Dieser soll durch das One-Stop-Shop Verfahren vereinfacht werden.

Wissenswertes rund um das One-Stop-Shop Verfahren

Zeitgleich mit der Vereinheitlichung der Lieferschwellen ändert sich auch das Verfahren zur Abgabe der MwSt. Das One-Stop-Shop Verfahren ermöglicht es ab dem 01.07.2021, die Umsätze an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedsstaaten über eine zentrale Umsatzsteuererklärung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu erklären und die sich daraus ergebende Umsatzsteuer abzuführen. Eine Registrierung für die Nutzung des One-Stop-Shop Verfahrens ist seit dem 01.04.2021 möglich. Unternehmen haben auch die Möglichkeit, statt der Nutzung des One-Stop-Shop Verfahrens, eine Registrierung in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten vorzunehmen. Weiterführende Infos rund um Anmeldung, Ausnahmeregelungen und allgemeine Fragen zum One-Stop-Shop Verfahren findest du auf der Seite des BZSt.

Die Vorteile von One-Stop-Shop im Überblick:

  • Keine Bestellung eines Steuerberaters für die einzelnen EU-Staaten
  • Keine Steueranmeldung in den einzelnen EU-Staaten
  • Zentralisierung der steuerlichen Abgaben in einem System

Welche Änderungen ergeben sich rund um DATEV Export?

Zur unkomplizierten Umsetzung der Änderung wurde mit Version 1.32.0 des DATEV Export Plugins die neue EU-weite Lieferschwelle eingeführt, welche standardmäßig mit 10.000 € hinterlegt ist. Mit dem Update hast du die Möglichkeit, dir eine Lieferschwellenwarnung anzeigen zu lassen, wenn die EU-weite Lieferschwelle bald erreicht ist. Zusätzlich wurde eine neue Auswertung Lieferschwelle (DATEV) hinzugefügt, welche dir einen Überblick über die Höhe und bisherige Ausschöpfung der EU-weit geltenden Lieferschwelle gibt. Die bisherige Auswertung Lieferschwellen, welche sich auf die länderspezifischen Lieferschwellen bezogen hat, bleibt zu Dokumentationszwecken weiterhin bestehen und ist jetzt unter dem Namen Lieferschwellen pro Land zu finden. Solltest du die neue EU-weite Lieferschwelle überschreiten, musst du dich darum kümmern, dass die Steuersätze sowie die Lieferschwellenkonten für die jeweiligen Länder, in die du Ware lieferst, hinterlegt werden. Dies wird nicht automatisch durch das Plugin bereitgestellt und muss manuell von dir eingerichtet werden. In unserem Helpcenter Beitrag zur EU-weiten Lieferschwelle findest du weitere Informationen.

Wir hoffen, dieser Beitrag verschafft dir einen guten Überblick über die anstehenden Änderungen. Um das Risiko der Doppelbesteuerungen sowie Fehler bei der Umstellung zu vermeiden, wende dich bezüglich der steuerlichen Handhabung in deinem individuellen Fall an deinen Steuerberater.

Alle Angaben ohne Gewähr. Stand 07/2021.

Update Juli 2021: Laut dem Händlerbund besteht bei grenzüberschreitenden Verkäufen, die im OSS-Verfahren gemeldet werden, keine Pflicht mehr zur Ausstellung (also dem Versand) einer Rechnung. Laut diesem Schreiben vom Bundesministerium der Finanzen besteht jedoch weiterhin eine Aufzeichnungspflicht. Demnach müssen Rechnungen weiterhin zumindest erstellt werden.

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