Stand: 16.07.2026
Diese Acceptable Use Policy („AUP“) ist Anlage 2 der AGB der Pickware GmbH (V2026) und Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen Pickware und dem Kunden. Bei Widersprüchen geht der Hauptteil der AGB der AUP vor (§ 1 Abs. 5 AGB).
Ziel dieser AUP ist es, eine sichere, stabile und rechtmäßige Nutzung der Pickware-Leistungen für alle Kunden zu gewährleisten und Pickware-Infrastruktur, Drittsysteme und Endkunden des Kunden zu schützen.
(1) Diese AUP gilt für die Nutzung sämtlicher Pickware-Leistungen, einschließlich Pickware ERP, Pickware WMS, Pickware POS, Pickware AI sowie der Pickware Account- und API-Funktionen.
(2) Sie verpflichtet den Kunden, alle Personen, denen er den Zugang zu den Leistungen ermöglicht (eigene Mitarbeitende, beauftragte Dienstleister, autorisierte Partner), auf die Einhaltung dieser AUP zu verpflichten und ihr Verhalten Pickware gegenüber zu vertreten.
Der Kunde wird die Pickware-Leistungen nicht nutzen, um Inhalte zu erzeugen, zu speichern, zu übertragen oder zu veröffentlichen, die:
(1) Der Kunde unterlässt insbesondere:
(2) Sicherheitsschwachstellen sind unverzüglich an [email protected] zu melden. Die nicht-öffentliche Offenlegung (Responsible Disclosure) ist ausdrücklich erwünscht.
(1) Pickware ist berechtigt, zur Wahrung der allgemeinen Stabilität und Sicherheit der Leistungen angemessene technische Beschränkungen vorzusehen, insbesondere:
(2) Die jeweils aktuellen Limits werden in der Leistungsbeschreibung veröffentlicht. Limits können angepasst werden, soweit dies aus technischen, sicherheits- oder kostenbezogenen Gründen erforderlich ist. Wesentliche Verschärfungen werden mindestens 30 Tage vorab in Textform angekündigt.
(3) Der Kunde wird die E-Mail-Funktion ausschließlich für E-Mails an die eigenen Endkunden, Lieferanten oder Geschäftspartner sowie zu vom Kunden initiierten Marketing-Zwecken im Rahmen geltenden Rechts verwenden. Insbesondere ist verboten:
(4) Pickware ist berechtigt, einzelne E-Mails oder Versandvorgänge zu blockieren, wenn ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß besteht.
(1) Soweit der Kunde personenbezogene Daten in den Pickware-Leistungen verarbeitet, ist er Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO und verpflichtet sich, die jeweils geltenden Datenschutzvorschriften einzuhalten.
(2) Der Kunde wird seine Endkunden in ausreichendem Maße über die Verarbeitung ihrer Daten informieren und erforderliche Rechtsgrundlagen schaffen (z. B. Einwilligungen, Hinweise in der Datenschutzerklärung).
(3) Der Kunde wird Pickware AI ausschließlich zu zulässigen Zwecken einsetzen und insbesondere keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) in KI-Funktionen einspielen, soweit nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart und rechtmäßig (vgl. § 10 Abs. 6 AGB).
(1) Der Kunde wird Drittplattformen (Shopware, Shopify, Marktplätze, Versanddienstleister, Zahlungsdienstleister) im Rahmen der Pickware-Anbindung nur entsprechend deren jeweiliger Nutzungsbedingungen verwenden.
(2) Insbesondere wird der Kunde:
(3) Der Kunde wird die Pickware-Leistungen nicht dazu nutzen, andere Kunden oder Endkunden auszuspähen, deren Daten zu replizieren oder deren Geschäftsbeziehungen zu Pickware zu manipulieren.
(1) Pickware ist nach Maßgabe von § 21 Abs. 4 AGB sowie dieser AUP berechtigt, bei Verstößen abgestuft zu reagieren:
(2) Pickware ist berechtigt, unmittelbare Schutzmaßnahmen ohne vorherige Aufforderung zu treffen, wenn dies zur Abwehr akuter Gefahren für Pickware, andere Kunden, Endkunden oder Drittplattformen erforderlich ist. Der Kunde wird unverzüglich nachträglich informiert.
(3) Der Kunde stellt Pickware von Ansprüchen Dritter frei, die aus Verstößen des Kunden gegen diese AUP resultieren (§ 21 Abs. 3 AGB).
Hinweise auf rechtswidrige Inhalte oder Verstöße gegen diese AUP durch andere Pickware-Kunden können an [email protected] gemeldet werden. Pickware prüft solche Meldungen im Rahmen des Notice-and-Action-Verfahrens nach dem Digital Services Act und dem nationalen Recht.
(1) Pickware ist berechtigt, diese AUP gemäß § 30 AGB anzupassen, soweit dies aus triftigen Gründen (insbesondere technische Entwicklungen, Sicherheitslage, Plattformvorgaben, gesetzliche Änderungen) erforderlich ist und das vertragliche Gleichgewicht nicht erheblich gestört wird.
(2) Wesentliche Änderungen werden mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten in Textform angekündigt. Bei nicht wesentlichen Änderungen (Klarstellungen, Anpassungen an Stand der Technik) ist eine Mitteilung in der Leistungsbeschreibung oder im Pickware Account ausreichend.