Pickware Blog
Rechtliches
| 30.06.2022

Verpackungsgesetz: Diese Änderungen kommen am 01. Juli 2022

Bereits am 01. Januar 2019 wurde die ehemalige Verpackungsverordnung durch das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) abgelöst. Der Umwelt zu Liebe galt es die vielen Schlupflöcher auszubessern und all diejenigen, die im Handel Verpackungen nutzen, an den Kosten für das fachgerechte Recycling dieser Verpackungsmaterialien zu beteiligen. 

Für gesteigertes Umweltbewusstsein im (Versand-) Handel

Das Gesetz gilt generell für alle Unternehmen, die mit ihren Produkten Verpackungen in Umlauf bringen. Egal, ob Kleinstunternehmer oder Mittelstand, ebay-Händler, junges Start-up, Hersteller, Online- oder stationärer Händler: Zur Beteiligung am Recycling wird im Rahmen des Verpackungsgesetzes (VerpackG) jeder in die Pflicht genommen.

Konkret geht es um die Verkaufsverpackungen, also all das, was beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt. Der Oberbegriff „Verkaufsverpackungen“ umfasst damit sowohl direkte Produkt- und Umverpackungen als auch Service- und Versandverpackungen samt Polster- und Füllmaterial. Eine Nichtbeachtung der Vorgaben des Verpackungsgesetzes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit hohen Geldbußen von bis zu 200.000 Euro sowie Vertriebsverboten geahndet werden kann. Onlinehändler, die ihre Verpackungen bislang nicht registriert haben, sind somit im eigenen Interesse aufgerufen, dies zeitnah nachzuholen.

Zur Übertragung von EU-Recht in nationales Recht und um das Verpackungsgesetz ökologisch weiterzuentwickeln sowie die bisherigen Vorgaben erneut zu verschärfen, wurde nun die VerpackG-Novelle beschlossen. Die Änderungen sind ab Juli 2022 zu beachten. Sie richten sich somit vor allem auch an internationale Händler, die direkt, über einen Marktplatz oder mithilfe eines Fulfillment-Dienstleisters ihre Produkte an Privatkunden in Deutschland vertreiben.

Das umfasst das Verpackungsgesetz

1. Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR)
Die ZSVR wurde im Rahmen des Verpackungsgesetzes neu geschaffen und stellt die Kontrollinstanz dar. Inverkehrbringende von Verkaufsverpackungen müssen sich hier unter Angabe ihrer relevanten Unternehmensdaten in der Registerdatenbank LUCID registrieren.

2. Systembeteiligung
Darüber hinaus gilt es, die Verpackungsmengen bei einem dualen System deiner Wahl (hier findest du eine offizielle Übersicht der Systeme) anzumelden. Gib dort auch deine individuelle Registrierungsnummer an, die du von der ZSVR erhalten hast. Du lizenzierst somit deine Verpackungen bei dem Anbieter. Die Höhe des Lizenz-Entgeltes richtet sich im Wesentlichen nach der angegebenen Verpackungsmenge und den gewählten Verpackungsmaterialien. Im Gegenzug für die Zahlung übernimmt das duale System die Sammlung, Sortierung und das fachgerechte Recycling der im Endverbrauch entsorgten Verpackungen. 

3. Datenmengenmeldung bei der ZSVR
Sobald du dich für ein System entschieden und dort deine Daten gemeldet hast, gehst du zurück auf die Seite der ZSVR bzw. LUCID und gibst hier den Namen deines dualen Systems und die dort gemeldeten Verpackungsmengen erneut ein.

Diese Regeln kommen mit der VerpackG-Novelle

1. Kontrollpflicht für Online-Marktplätze
Online-Marktplätze werden dazu verpflichtet, die Erfüllung der VerpackG-Pflichten seitens ihrer Händler zu überprüfen. Können diese die Erfüllung der Vorgaben nicht nachweisen, greift ein Vertriebsverbot und die betroffenen Produkte dürfen nicht mehr über die Plattform verkauft werden. 

2. Geänderte Zuständigkeit der Kontrollpflicht für Fulfillment-Dienstleister
Fulfillment-Dienstleister waren bisher unter bestimmten Umständen dazu verpflichtet, in Umlauf gebrachte Versandverpackungen zu lizenzieren. Ab 1. Juli 2022 geht diese Pflicht ausnahmslos an die beauftragenden Händler über. Zudem ergibt sich auch hier die Pflicht, einen Nachweis über die Erfüllung der Pflichten aus dem VerpackG von den beauftragenden Händlern zu verlangen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, dürfen Fulfillment-Dienstleister keine Leistungen wie Lagerung, Verpacken oder Versand für die betroffenen Händler erbringen.

Die einzige Ausnahme, die dich komplett von den Regelungen des Verpackungsgesetzes entbindet ist das Dropshipping. Hier hast du im Regelfall keinerlei physischen Kontakt zur Ware. Stattdessen laufen Lagerung und Versand über den Dropshipping-Dienstleister oder Produzenten, der sie direkt im Namen des Onlineshops an die Endkunden verschickt.

In diesem Fall entfällt die Verantwortlichkeit aus dem Verpackungsgesetz für Dropshipper, da die Ware weder selbst durch Shop-Betreibende hergestellt noch in die Produktverpackung oder die Versandverpackung gefüllt und in Umlauf gebracht wurde. Es gilt jedoch zu beachten, dass du ggf. einen Nachweis aufbringen musst, dass alle anfallenden Verpackungsmaterialien bereits ordnungsgemäß von deinem Dropshipper lizenziert wurden.

Newsletter
Bleibe immer auf dem Laufenden
Jetzt anmelden
Teilen