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Rechtliches
| 18.11.2025

Newsletter ohne Einwilligung? Das sagt der EuGH wirklich.

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bestätigt, dass Händler unter bestimmten Bedingungen Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwilligung versenden dürfen. Erlaubt ist der Versand, wenn die Adresse bei einer Bestellung erhoben wurde, die Werbung ähnliche eigene Produkte betrifft, der Kunde beim Kauf auf sein Opt-out hingewiesen wurde und jede Mail eine Abmeldemöglichkeit enthält.

Was bedeutet das Urteil?

Der EuGH stärkt die sogenannte Bestandskundenausnahme, die Händler bereits aus dem deutschen UWG kennen. Das Urteil schafft nun europaweite Klarheit: Wer einem Händler beim Kauf seine E-Mail-Adresse überlässt, darf unter engen Voraussetzungen Werbung erhalten – auch ohne Double Opt-In. Gleichzeitig begrenzt das Gericht klar, dass diese Ausnahme nur sehr eng auszulegen ist.

Wie war es bisher – und was ändert sich jetzt?

Bisher herrschte bei vielen Händlern Unsicherheit. Zwar existierte die Bestandskundenausnahme bereits im deutschen UWG, doch es blieb unklar, ob diese Regel wirklich vollständig mit EU-Recht vereinbar ist. Besonders der Begriff „ähnliche Produkte“ führte oft zu unterschiedlichen Interpretationen, und viele Händler verzichteten aus Vorsicht lieber auf Bestandskunden-Mailings.

Jetzt stellt der EuGH eindeutig klar, dass diese Ausnahme EU-rechtskonform ist. Die Voraussetzungen gelten künftig einheitlich und bieten Händlern deutlich mehr Rechtssicherheit. Gleichzeitig betont der EuGH, dass die Ausnahme eng auszulegen ist: Werbung ohne Einwilligung bleibt nur dann zulässig, wenn sie klar zum ursprünglichen Kauf passt und alle Opt-out-Pflichten erfüllt sind.

Was heißt „ähnliche Produkte“?

„Ähnlich“ bedeutet: Produkte, die denselben Bedarf oder das gleiche Nutzungsszenario abdecken wie das ursprünglich gekaufte Produkt. Kurz: Es muss logisch zusammenpassen.

Erlaubt:
✔️ Sportschuhe → Sportkleidung
✔️ Laptop → Maus oder Laptop-Hülle

Nicht erlaubt:
❌ Sportschuhe → Nahrungsergänzungsmittel
❌ Laptop → Versicherungen

Alles, was sich nicht unmittelbar aus dem ursprünglichen Bedarf ableiten lässt, überschreitet die Ausnahme.

Wichtige Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 UWG im Überblick

  • Adresse während eines Kaufs erhoben
  • Werbung für eigene ähnliche Produkte
  • Opt-out-Hinweis beim Kauf
  • Abmeldelink in jeder E-Mail
  • Kein Widerspruch des Kunden
  • Keine Produkte Dritter
  • Retouren ändern nichts – der Kauf reicht aus

Was bedeutet das für deinen Händleralltag?

Das Urteil bietet mehr Freiraum für gezielte Kundenkommunikation, verlangt aber gleichzeitig klare Prozesse. Entscheidend ist, dass die Informationen beim Kauf transparent sind und die E-Mails jederzeit einfach abbestellt werden können. Mit sauberer Dokumentation lässt sich die Bestandskundenausnahme effektiv und rechtssicher nutzen.

FAQ

1. Darf ich ohne Einwilligung Newsletter an Bestandskunden senden?

Ja, aber nur wenn die E-Mail-Adresse im Kaufprozess erhoben wurde, du ähnliche eigene Produkte bewirbst, ein Opt-out-Hinweis beim Kauf erfolgt ist und jede Mail einen Abmeldelink enthält.

2. Was zählt als „ähnliche Produkte“ bei der Bestandskundenausnahme?

„Ähnlich“ sind Produkte, die denselben Zweck oder Bedarf erfüllen wie der ursprüngliche Kauf – z. B. Sportschuhe → Sportkleidung. Kategorien ohne logischen Bezug sind nicht erlaubt.

3. Brauche ich trotz Bestandskundenregel weiterhin Double Opt-In?

Ja. Für freiwillige Newsletter-Anmeldungen ist Double Opt-In weiterhin Pflicht. Die Ausnahme gilt nur für Käufe, nicht für allgemeine Newsletter-Abos.

4. Ist Werbung bei Retouren-Kunden erlaubt?

Ja. Solange die Adresse im Rahmen eines Kaufs erhoben wurde, gilt die Ausnahme auch bei Retouren oder Stornierungen.

Ja. Jede Werbe-E-Mail ohne Einwilligung muss ein klar erkennbares Opt-out enthalten. Fehlt der Link, ist der Versand nicht erlaubt.

6. Wie schnell muss ein Opt-out wirksam werden?

Sofort. Der Kunde darf keine weitere Werbe-E-Mail nach der Abmeldung erhalten.

Fazit

Mit dem EuGH-Urteil erhalten Händler endlich eine klare Grundlage: Die Bestandskundenausnahme ist zulässig, verbindlich und europaweit bestätigt. Wer die Voraussetzungen sorgfältig erfüllt, kann Bestandskunden ohne Einwilligung rechtssicher und zielgerichtet ansprechen – ohne Grauzonen, aber mit klaren Regeln.

Quelle: EuGH Urteil vom 13.11.2025 – C-654/23 , UWG Voraussetzungen

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